Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung an der Hochschule für Fernsehen und Film ist in der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern (Qualifikationsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Danach sind neben der Eignungsprüfung folgende Voraussetzungen erforderlich:
- die allgemeine oder (einschlägige) fachgebundene Hochschulreife
(!Die Fachhochschulreife alleine entspricht nicht der fachgebundenen Hochschulreife!)
Die außerhalb Bayerns erworbenen Vorbildungsnachweise müssen als gleichwertig anerkannt sein.
- Altersgrenzen für die Aufnahme des Studiums (Stichtag 1. Oktober)
a) Mindestalter: Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Höchstalter: Vollendung des 30. Lebensjahres
Die Hochschule kann bei Eignung und außergewöhnlicher Begabung, die in der Eignungsprüfung nachgewiesen werden müssen, Ausnahmen von den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zulassen, sofern wenigstens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine, mindestens dreijährige einschlägige erfolgreiche Berufspraxis, für den jeweiligen Studiengang, nachgewiesen ist.
Einschlägige Praktika und die theoretische Beschäftigung mit Film und Fernsehen werden im Aufnahmeverfahren positiv bewertet, sind aber nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
Zusätzlich gelten seit WS 2009/2010 folgende Bestimmungen für beruflich qualifizierte Bewerber nach § 29 / § 30 der Qualifikationsverordnung (QV):
- Allgemeiner Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte nach § 29 QV.
Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
- Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung oder
- Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung oder
- Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie.
- Fachgebundener Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte nach § 30 QV. Der fachgebundene Zugang zur Hochschule kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- Zeugnis des erfolgreichen Abschlusses einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebtem Studiengang fachlich verwandten Bereich und
- Nachweis einer anschließenden mindestens 3-jährigen hauptberuflichen Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich (Nachweis mit Zeugnissen).
Informationen für
BewerberInnen mit ausländischen Bildungsabschlüssen (darunter fallen u.a. alle Zeugnisse aus EU-Ländern, wie z.B. Österreich).
Berufsausbildungen, die im Ausland erworben wurden, müssen anerkannt werden.
Bitte senden Sie vorab eine Kopie Ihres ausländischen Berufsabschlusses an das Studentensekretariat der Hochschule, falls Sie sich bewerben wollen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
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Bitte fügen Sie der Adresse "@hff-muc.de" hinzu (Spamschutz)